Da es in angelsächsischen aber auch anderen Ländern keine Meldepflicht wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt, erfolgt der Nachweis über eine Wohnanschrift hier traditionell mit einer Verbrauchsrechnung (Utility Bill), die aktuell sein muss und nicht älter als drei Monate sein darf.

In Frage kommen Rechnungen für:

  • Festnetz-Telefon
  • Strom
  • Wasser
  • Gas
Auch ein Schreiben von einer Bank oder Kontoauszüge werden als Adressnachweis akzeptiert, sofern diese per Post zugestellt wurden.

NICHT als Adressnachweis gelten:

  • Verbrauchsrechnungen, die älter als drei Monate sind
  • Rechnungen für Mobilfunk oder Internet
  • Rechnungen von Versicherungsunternehmen
  • Irgendwelche Schreiben der Polizei oder von sonstigen Behörden
  • Rechnungen, bei denen nicht klar ersichtlich ist, was genau berechnet wurde.
  • Bußgeldbescheide
  • Einziehungbescheide
  • Selbst ausgedruckte Online-Kontoauszüge
  • alles andere, was keine Verbrauchsrechnung ist
Auch die Rückseite eines Personalausweises kann nicht als Adressnachweis verwendet werden, es sei denn, der Ausweis wurde innerhalb der letzten drei Monate ausgestellt.

Bitte schicken Sie uns solche Nachweise deshalb nicht, weil diese Nachweise nicht als Adressnachweis akzeptiert werden und eine Kontoeröffnung damit nicht möglich ist - was im Übrigen nicht wir entscheiden, sondern die Banken, die hier völlig rigoros sind. Entweder es wird ein geeigneter Adressnachweis erbracht - oder es gibt schlichtweg kein Konto.
Sollte Ihnen die Beschaffung eines geeigneten Adressnachweises Schwierigkeiten bereiten, so kann ersatzweise bei den meisten Banken auch eine aktuelle Meldebestätigung eingereicht werden, die ebenfalls nicht älter als drei Monate ist und die Sie beim Einwohnermeldeamt anfordern bzw. abholen müssen.

Sollte Ihnen nichts davon möglich sein, dann müssten Sie eine plausible und belegbare Erklärung dafür haben.